27. April 2026
Neue Software im Betrieb: Muss der Betriebsrat schon bei einer Testphase beteiligt werden?
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Der Arbeitgeber kündigt an, in einem Team eine neue Software zu testen. Es gehe zunächst nur um eine Pilotphase. Man wolle lediglich prüfen, ob das System funktioniert. Der Betriebsrat werde deshalb noch nicht beteiligt. Erst wenn die Software später dauerhaft eingeführt werde, könne man über Mitbestimmung sprechen. Diese Argumentation begegnet Betriebsräten in der Praxis immer wieder. Rechtlich ist sie jedoch häufig nicht tragfähig. Denn im Betriebsverfassungsrecht kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber eine Maßnahme als „Test“, „Pilotprojekt“, „Erprobung“ oder „vorläufige Nutzung“ bezeichnet. Maßgeblich ist, was tatsächlich passiert. Wird eine technische Einrichtung im Betrieb eingeführt oder angewendet und ist sie geeignet, Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zwingend zu beteiligen. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind.
Worum geht es bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?
Die Norm schützt Beschäftigte davor, durch technische Systeme kontrolliert oder einem Überwachungsdruck ausgesetzt zu werden. Erfasst werden nicht nur klassische Überwachungssysteme wie Videoanlagen oder Zeiterfassung. Auch Software, Apps, Projektmanagement-Tools, CRM-Systeme, Ticketsysteme, Kommunikationsplattformen oder KI-Anwendungen können technische Einrichtungen im Sinne des BetrVG sein.
Entscheidend ist vor allem, ob das System objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern zu erfassen, zu dokumentieren, auszuwerten oder einzelnen Beschäftigten zuzuordnen. Eine ausdrückliche Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht stellt bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf die technische Eignung zur Überwachung ab.
Warum auch eine Testphase mitbestimmungspflichtig sein kann
Eine Testphase ist nicht automatisch mitbestimmungsfrei. Wird eine neue Software unter realen Bedingungen von Arbeitnehmern genutzt und entstehen dabei arbeitsbezogene Daten, liegt regelmäßig eine Anwendung im Betrieb vor.
Das gilt insbesondere, wenn das System Nutzungsdaten, Logins, Bearbeitungszeiten, Aufgabenstände, Kommunikationsverhalten, Reaktionszeiten, Fehlerquoten oder Produktivitätsdaten erfassen kann. Dann geht es nicht mehr nur um einen abstrakten technischen Funktionstest. Vielmehr entstehen Daten, die Rückschlüsse auf Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter zulassen können.
Typische Beispiele sind ein Ticketsystem, das Bearbeitungszeiten dokumentiert, eine Projektmanagement-Software, die Aufgaben einzelnen Personen zuordnet, ein CRM-System, das Kundenkontakte sichtbar macht, oder ein KI-Tool, das Eingaben, Nutzungsfrequenzen oder Arbeitsergebnisse protokolliert.
Auch ein kleines Pilotteam ändert daran grundsätzlich nichts. Die Mitbestimmung entsteht nicht erst beim unternehmensweiten Rollout. Wenn bereits die Testphase eine mitbestimmungspflichtige Anwendung darstellt, muss der Betriebsrat vor Beginn beteiligt werden.
Wann kann es anders sein?
Nicht jeder technische Vorversuch löst automatisch Mitbestimmung aus. Anders kann es liegen, wenn die Software ausschließlich in einer isolierten Testumgebung geprüft wird, ohne echte Arbeitnehmerdaten, ohne Nutzung im Arbeitsprozess und ohne Rückschlussmöglichkeit auf konkrete Beschäftigte.
Beispiel: Die IT testet eine Demoversion mit rein fiktiven Daten. Es gibt keine Arbeitnehmerkonten, keine produktive Nutzung, keine realen Arbeitsvorgänge und keine personenbezogene Auswertung. In einem solchen Fall kann § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Einzelfall noch nicht eröffnet sein.
Sobald jedoch echte Beschäftigte mit echten arbeitsbezogenen Daten arbeiten, verschiebt sich die rechtliche Bewertung deutlich.
Was sollte der Betriebsrat verlangen?
Der Betriebsrat sollte vor Beginn einer Testphase vollständige Informationen verlangen. Dazu gehören insbesondere Zweck und Dauer des Tests, betroffene Beschäftigte, eingesetzte Funktionen, erhobene Daten, Auswertungsmöglichkeiten, Zugriffsrechte, Speicherfristen, Löschung der Testdaten und etwaige Datenübermittlungen an Anbieter oder Konzernunternehmen.
Bei KI-Systemen ist zusätzlich zu klären, ob Eingaben gespeichert, zur Verbesserung des Systems genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Gerade hier können schnell sensible Informationen über Arbeitsweise, Qualität, Geschwindigkeit oder Sorgfalt einzelner Beschäftigter entstehen.
Praxisempfehlung: Betriebsvereinbarung für die Pilotphase
Eine mitbestimmungspflichtige Testphase muss nicht verhindert werden. Häufig ist eine befristete Betriebsvereinbarung der richtige Weg.
Diese sollte klar regeln, welche Software zu welchem Zweck getestet wird, wer teilnehmen darf, welche Funktionen genutzt werden, welche Daten erhoben werden und wer Zugriff erhält. Ebenso wichtig sind Regelungen zur Speicherdauer, Löschung, Auswertung und zum Verbot individualisierter Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.
Außerdem sollte festgelegt werden, dass aus Testdaten keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen abgeleitet werden und dass eine dauerhafte Einführung nur nach gesonderter Einigung mit dem Betriebsrat erfolgt. So wird verhindert, dass eine angeblich vorläufige Testphase faktisch in einen Dauerbetrieb übergeht.
Fazit
Arbeitgeber können Mitbestimmungsrechte nicht dadurch umgehen, dass sie eine neue Software zunächst nur als Testphase bezeichnen. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern die tatsächliche Nutzung.
Wird eine technische Einrichtung im Betrieb angewendet und ist sie geeignet, Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern zu erfassen oder auszuwerten, ist der Betriebsrat regelmäßig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen.