21. März 2026
Kündigung erhalten: Diese Fristen müssen Sie jetzt unbedingt beachten
Eine Kündigung kommt für viele Arbeitnehmer überraschend. Umso wichtiger ist es, sofort die richtigen Schritte einzuleiten. Denn bereits in den ersten Tagen nach Zugang der Kündigung laufen mehrere Fristen gleichzeitig – mit erheblichen Auswirkungen auf Arbeitslosengeld, Kündigungsschutz und finanzielle Ansprüche.
In unserer Praxis sehen wir häufig, dass entscheidende Fehler nicht vor Gericht, sondern unmittelbar nach Erhalt der Kündigung passieren.
Dieser Beitrag zeigt, welche Fristen Sie jetzt unbedingt beachten müssen.
Arbeitssuchendmeldung: § 38 SGB III
Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Die Frist beträgt grundsätzlich:
- spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Liegt zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein kürzerer Zeitraum, muss die Meldung:
- innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen
Eine verspätete Arbeitssuchendmeldung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
Arbeitslosmeldung: § 141 SGB III
Von der Arbeitssuchendmeldung zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung.
Diese ist gesondert vorzunehmen und muss:
- spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen
Die Meldung kann elektronisch oder persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Ohne rechtzeitige Arbeitslosmeldung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Beginn der Arbeitslosigkeit
Kündigungsschutzklage: § 4 KSchG
Soll die Kündigung rechtlich überprüft werden, ist die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten.
Diese beträgt:
- drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs, nicht das im Kündigungsschreiben genannte Beendigungsdatum.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie materiell-rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Abweichungen kommen nur in besonderen Konstellationen in Betracht, etwa bei erforderlicher behördlicher Zustimmung.
Krankmeldung nach Zugang der Kündigung
Auch nach Zugang der Kündigung bestehen die arbeitsvertraglichen Pflichten fort.
Im Krankheitsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
- die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und
- deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen
Der Nachweis ist grundsätzlich spätestens am vierten Kalendertag vorzulegen, sofern der Arbeitgeber keine frühere Vorlage verlangt.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt nicht die Mitteilungspflicht.
Fazit
Nach Zugang einer Kündigung sind mehrere Fristen gleichzeitig zu beachten, insbesondere:
- Arbeitssuchendmeldung
- Arbeitslosmeldung
- Kündigungsschutzklage
- Pflichten im Krankheitsfall
Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend für die Wahrung arbeitsrechtlicher Positionen und sozialrechtlicher Ansprüche.